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Internetdomains
Internetdomains sind namensartige Kennzeichen, die geeignet sind, kennzeichnend auf denjenigen hinzuweisen, der als Person oder Unternehmen über sie im Internet erreichbar ist. Sie können deshalb selbstständig Schutz als besondere Geschäftsbezeichnungen gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG genießen. Dafür bedarf es der Verkehrsgeltung in dem Sinne, dass die domain auf die Herkunft konkreter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinweist und diese Waren oder Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens unterscheiden kann.
Ein Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung kann nur dann entstehen, wenn die Domain auch im geschäftlichen Verkehr genutzt wird.
Vom Schutz ausgenommen sind rein beschreibende Begriffe.
Als Verletzung des Markenrechts kann schon die reine Anmeldung der domain angesehen werden, ohne dass es zu einer Nutzung kommen muß. Denn schon in diesem Fall ist der Berechtigte von der Nutzung der Marke als Domainname ausgeschlossen.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von Domainnamen mit Marken gelten grundsätzlich dieselben Regeln und Maßstäbe wie für die Prüfung anderer Verletzungsformen. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen kommt es auf die Produkte an, die mit der Webseite angeboten werden.
Stehen sich identische Kennzeichen in einer Auseinandersetzung um einen Domainnamen gegenüber, ohne dass Verwechslungsgefahr besteht, so gilt der Grundsatz „first come, first served.”
Der Inhaber des älteren Kennzeichens kann vom Inhaber einer jüngeren, verwechslungsfähigen domain Löschung, Unterlassung der Benutzung, Auskunft und Schadensersatz verlangen. Die Übertragung der domain kann nicht verlangt werden. Mit dem Verbot, einen Domainnamen zu benutzen, ist gleichzeitig die Verwendung von E-mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser Internetadresse ableiten.
Wer eine Internetdomain für sich registrieren lässt, die mit einem älteren Kennzeichenrecht kollidiert, benötigt ein eigenes, nachvollziehbares Interesse an der domain.
Der kennzeichenrechtliche Schutz einer Internet- Domain erlischt mit endgültiger Aufgabe der Benutzung.
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