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Alltägliche Zeichen
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Alltägliche Zeichen
Alltägliche Zeichen
Einfache, alltägliche graphische Gestaltungen wie Punkte, Striche, Quadrate oder Dreiecke sind in der Regel nicht zur Herkunftsunterscheidung geeignet und daher nicht eintragungsfähig.

Ein Kennzeichen ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn es vielfältig als Beschaffenheitsangabe verwendet wird.

Ein Markenrecht kann nur dann entstehen, wenn das Zeichen schutzfähig ist.

 

Die Frage der Schutzfähigkeit einer Kennzeichnung richtet sich grundsätzlich danach, ob sie unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.

Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit einer Kennzeichnung, die damit gekennzeichnete Ware, das Unternehmen oder das Werk von anderen zu unterscheiden.

Zu unterscheiden sind die abstrakte und die konkrete Unterscheidungskraft.

Die abstrakte Unterscheidungskraft oder Markenfähigkeit nach § 3 MarkenG erfordert die grundsätzliche Eignung der Marke als Unterscheidungsmerkmal. Sollte also ein Zeichen für keine Art von Waren oder Dienstleistungen auch nur den geringsten Hinweischarakter haben, wäre es schon abstrakt nicht schutzfähig. Ausreichend ist, dass das Zeichen in einem beliebigen, theoretisch denkbaren Fall zur Unterscheidung geeignet wäre.

Die Marke muß ferner konkret unterscheidungsfähig sein, d. h. sie muß im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen Herkunftscharakter haben, d. h. auf ihren Hersteller hindeuten, und diese von denen anderer Unternehmen unterscheiden können. Es genügt schon ein geringer Grad an Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft ist für den jeweiligen Einzelfall festzustellen. Dabei ist immer auf das Zeichen insgesamt abzustellen. Der Verbraucher nimmt die Marke so wahr, wie sie ihm entgegentritt und untergliedert sie nicht. Die Ware muß auf den ersten Blick unterscheidungskräftig sein. Maßgeblich ist immer auch der Bezug zu den betroffenen Waren und Dienstleistungen.

Ob eine Ware Unterscheidungskraft hat, bestimmt sich nach der Auffassung der angesprochenen Kundenkreise.

Sprachliche Neubildungen oder Phantasiebegriffe sind eher als unterscheidungskräftig anzusehen.

Bei fremdsprachigen Zeichen ist zu fragen, ob der inländische Verkehr den Begriff als reine Sachangabe in Bezug auf die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen versteht oder nicht. Zunächst ist dabei zu klären, ob der inländische Verkehr die fremdsprachige Bezeichnung überhaupt versteht. Dies ist bei der englischen Sprache grundsätzlich zu unterstellen.

Eine Kennzeichnung ist freihaltebedürftig, wenn sie im geschäftlichen Verkehr für die Mitbewerber oder die Allgemeinheit frei verfügbar bleiben muß, z. B. zur Verwendung in der Werbung oder zur Warenbeschreibung.

Ein Freihaltebedürfnis besteht, wenn die Marke ausschließlich aus Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Es sind konkrete Nachweise dafür erforderlich, dass die Marke derzeit tatsächlich im Markt beschreibend verwendet wird bzw. dass es sich um einen Fachausdruck handelt oder dass eine künftige Entwicklung zu einem beschreibenden Gebrauch führen kann.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind üblich gewordene Bezeichnungen in der Regel von der Eintragung ausgeschlossen.

 

§ 8 Abs. 1 MarkenG schließt sämtliche Zeichen vom registerrechtlichen Markenschutz aus, die sich graphisch nicht darstellen lassen.

Täuschende Zeichen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht schutzfähig.

*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.


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